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Genussrechtsbedingungen
Genussrechtsbedingungen für eine Maschine
zum automatischen Öffnen von Kartons vom
Januar 2012 der Serie A
Vorbemerkung
Bernhard Hörl GmbH, Georg-Murmann-Str. 10, 74391 Erligheim, (nachstehend „Emittentin“ genannt),begibt bis zu 3.500 Genussrechte zu 100,00 € gegen Einzahlung eines Genussrechtskapitals
von € 350.000,00 zu nachstehenden Bedingungen.
§ 1 Genussrechtskapital
1. Die Emittentin gewährt gegen Einzahlung von Genussrechtskapital in Höhe von
bis zu € 350.000,00 bis zu 3.500 untereinander gleichberechtigte Genussrechte
im Wert von jeweils 100,00 €.
2. Die Genussrechte werden einzeln ausgegeben, als Minimum werden 50 Genussrechte
ausgegeben.
3. Die Genussrechte werden im Genussrechtsregister der Emittentin geführt.
4. Die Genussrechtsinhaber sind verpflichtet Änderung ihrer Daten, insbesondere
ihrer Adresse und Bankverbindung der Gesellschaft anzuzeigen.
5. Die Gesellschaft ist berechtigt, mit befreiender Wirkung an die im Genussrechtsregister
eingetragenen Genussrechtsinhaber zu leisten.
6. Jeder Inhaber eines Genussrechtspaketes erhält eine Urkunde über seine Eintragung
im Register.
7. Die Übertragung der Genussrechte findet ausschließlich durch Abtretung statt.
§ 2 Erwerb von Genussrechten
Der Interessent beantragt durch Einsendung des Zeichnungsscheins die Übertragung von
Genussrechten gegen Zahlung des Preises. Nach Zahlung des Preises und Annahme des
Antrags – worin die Gesellschaft frei ist – werden die Interessenten als Genussrechtsinhaber in das
Genussrechtsregister eingetragen und erhalten hierüber eine Bestätigung, die die Qualität einer
Beweisurkunde hat.
§ 3 Gewinnbeteiligung
1. Die eingezahlten Genussrechte werden jährlich mit einer Dividende in Höhe
von 8% der jeweiligen Einlage bedient. Darüber hinaus erhalten die Genussrechtsinhaber
weitere 15% auf ihre Einlage aus dem jeweiligen Jahresüberschuss
der Emittentin im Verhältnis zu den gezeichneten Genussrechten.
2. Durch die Dividende darf sich kein Jahresfehlbetrag ergeben. Reicht der
Jahresüberschuss zur Zahlung nicht oder nicht vollständig aus, so vermindert
sich der auf die jeweiligen Genussrechte entfallende Ausschüttungsbetrag
entsprechend. Für die nicht bedienten Ansprüche auf Dividende besteht
ein Nachzahlungsanspruch aus den Jahresüberschüssen der nachfolgenden
Geschäftsjahre im Rahmen der Laufzeit.
www.hoer l -gmbh.de | info@hoer l -gmbh.de
Georg-Murmann-Str. 10 | 74391 Erligheim
Tel.: +49 (0) 7143 87370 | Fax.: +49 (0) 7143 873727
Seite 18
Genussrechtsbedingungen
3. Die Genussrechte sind für das Geschäftsjahr zeitanteilig für volle Monategewinnberechtigt.
4. Die Ausschüttungen auf die Genussrechte für das abgelaufene sind jeweils 6 Monate
nach Ablauf des Geschäftsjahrs, mithin am 01. Juli des Jahres fällig. Sofern
zu diesem Termin der Jahresabschluss der Emittentin für das vorangegangene
Geschäftsjahr noch nicht endgültig festgestellt sein sollte, wird die Zahlung am
ersten Bankarbeitstag nach der endgültigen Feststellung fällig.
§ 4 Verlustbeteiligung
1. Das Genussrechtskapital ist an einem Verlust der Emittentin im gleichen Verhältnis
wie das Stammkapital beteiligt. Ein Verlust reduziert das Genussrechtskapital.
2. Werden nach einer Teilnahme des Genussrechtskapitals am Verlust in den folgenden
Geschäftsjahren während der Laufzeit der Genussrechte Jahresüberschüsse
erzielt, so ist aus diesen das Genussrechtskapital bis zum Nennbetrag
wieder zu erhöhen, bevor eine anderweitige Gewinnverwendung (einschließlich
einer Ausschüttung nach §3) vorgenommen wird.
§ 5 Laufzeit, Rückzahlung, Kündigung, Abtretung, Umwandlung
1. Die Laufzeit der Genussrechte ist unbestimmt. Eine Kündigung ist frühestens zum
Ende des 5. Geschäftsjahres möglich. Wird nicht gekündigt, verlängert sich die
Laufzeit um jeweils ein Geschäftsjahr.
2. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre. Entsteht im letzten Jahr der Laufzeit nach
Kündigung ein Verlust oder werden Ansprüche auf die Dividende nicht bedient, so
kann die Kündigung bis einen Monat nach Bekanntgabe dieser Tatsachen zurückgenommen
werden.
3. Die Rückzahlung der wirksam gekündigten Genussrechte erfolgt zum Buchwert
(Nennwert abzüglich einer etwaigen anteiligen Verlustbeteiligung gemäß §4). Die
Auszahlung findet gemäß §3 Abs. 4 statt. Zwischen dem Ende des Geschäftsjahres
und dem Zeitpunkt gemäß §3 Abs. 4 wird der auszuzahlende Betrag mit 8% per
anno verzinst.
4. Die Genussrechte können jederzeit freihändig verkauft werden. Der Verkauf der
Genussrechte bedarf keiner Genehmigung der Emittentin. Ist das Genussrecht auf
den neuen Inhaber übergegangen, wird dieser in das Genussrechtsregister eingetragen,
sofern er seine Berechtigung hierzu durch die Kaufunterlagen nachweist.
5. Genussrechte können auf Antrag des Genussrechtsinhabers und bei Zustimmung
von 75% der Gesellschafterversammlung der Emittentin in Gesellschaftsanteile
umgewandelt werden, wobei der Kurs nach den wirtschaftlichen Verhältnissen
auszuhandeln ist.
§ 6 Ausgabe neuer Genussrechte
1. Die Emittentin behält sich vor, weitere Genussrechte zu gleichen oder anderen
Bedingungen auszugeben sowie Kapital auch in andern Formen aufzunehmen.
2. Ein Bezugsrecht der Genussrechtsinhaber bei einer neuen Genussrechtsauflage
ist nur gegeben, wenn die Gesellschafterversammlung dies beschließt.
3. Die Genussrechtsinhaber haben keinen Anspruch darauf, dass ihre Ausschüttungsansprüche
vorrangig vor den Ausschüttungsansprüchen bedient werden,
die auf weitere Genussrechte oder andere Kapitalanlagen entfallen.
§ 7 Bestand der Genussrechte
Der Bestand der Genussrechte wird vorbehaltlich §4 weder durch Verschmelzung noch durch Umwandlung
oder Bestandsübertragung der Emittentin berührt.
§ 8 Abgrenzung von Gesellschaftsrechten
Die Genussrechte gewähren Gewinnrechte, die keine Mitgliedschaftsrechte, insbesondere
keine Teilnahme-, Mitwirkungs- und Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der
Emittentin beinhalten.
§ 9 Nachrangigkeit/Liquidationserlös
1. Die Forderungen aus den Genussrechten treten gegenüber allen anderen
Ansprüchen von Gläubigern gegen die Emittentin im Rang zurück.
2. Im Fall der Liquidation sind sie nach den Rechten der Gläubiger, und vor denen
der Inhaber der Gesellschafteranteile der Emittentin zu bedienen; eine Beteiligung
am Liquidationserlös erfolgt nicht.
3. Das Genussrechtskapital wird im Fall des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Emittentin erst nach Befriedigung aller nicht nachrangiger Gläubiger
zurückgezahlt.
§ 10 Änderungen der Genussrechtsbedingungen
1. Nachträglich können die Teilnahme am Verlust (§4) nicht geändert, der Nachrang
(§9) nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist (§5) nicht
verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist der Emittentin ohne Rücksicht
auf entgegenstehende Vereinbarungen zurück-zugewähren.
2. Die Emittentin ist nur in den nachfolgenden Fällen berechtigt,Genussrechtsbedingungen
durch einseitige Willenserklärung zu ändern oder anzupassen:
• Änderung der steuerlichen Behandlung von Genussrechten bei
der Emittentin. Soweit Ausschüttungen auf die Genussrechte
bei der Emittentin mit Körperschaftssteuer belastet wird,
erfolgt die Anpassung durch eine Minderung der Ausschüttung
um die Körperschaftssteuer
• Änderung der Fassung
• Änderungen, die für eine börsliche Notierung oder die Herstellung
der Handelbarkeit auf einer Internetplattform erforderlich
sind
Die Änderung erfolgt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der
Emittentin, der Stammgesellschafter und der Genussrechtsinhaber.
§ 11 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Emittentin, welche die Genussrechte betreffen, erfolgen durch
Brief, Fax bzw. Email und durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Emittentin.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Die Genussrechtsbedingungen bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort ist Sitz der Emittentin, soweit zulässig, ist der Gerichtsstand
ebenfalls Sitz der Emittentin. Für den Fall, dass der Genussrechtsinhaber nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der
Bundesrepublik Deutschland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Sitz
der Emittentin als örtlicher Gerichtstand vereinbart.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Genussrechtsbedingungen ganz oder
teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die nichtige,
unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch die Emittentin
nach billigem Ermessen durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftliche
Sinn dieser Bedingungen unter Berücksichtigung der Interessen aller
Beteiligter am nächsten kommt.
Hörl GmbH
Maschinenbau - Systemtechnik
Herr Bernhard Hörl (Geschäftsführer)
Georg-Murmann-Str. 10
Maschinenbau - Systemtechnik
Herr Bernhard Hörl (Geschäftsführer)
Georg-Murmann-Str. 10
74391 Erligheim
Tel.: +49 (0) 7143 87370
Fax: +49 (0) 7143 873727
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Internet: www.hoerl-gmbh.de
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